Oragnisatorischer Brandschutz
Fortsetzung
...die Reduzierung von Gefahrenquellen, Alarm- und Löschübungen oder die Aufstellung einer Brandschutzordnung mit Verhaltenshinweisen für den Ernstfall sind einige Beispiele dafür. Zwar ist der Arbeitgeber laut Unfallverhütungsvorschrift für den Brandschutz verantwortlich. Er hat zum Beispiel eine Unterweisungspflicht gegenüber seinen Mitarbeitern und eine Auskunftspflicht gegenüber dem Unfallversicherungsträger. Er kann beziehungsweise muss weitere Personen damit beauftragen. Der Unternehmer kann seine Pflichten auf Brandschutzexperten übertragen: Dazu gehören neben der Fachkraft für Arbeitssicherheit auch Brandschutzbeauftragte, die den Unternehmer beim betrieblichen Brandschutz unterstützen und beraten. Die Bestellung eines oder mehrerer Brandschutzbeauftragter ist für größere Sonderbauten, wie Industriebauten > 5.000 m², Versammlungsstätten, Verkaufsstätten oder Krankenhäuser vorgeschrieben.
Je nach Größe der Arbeitsstätte können Flucht- und Rettungspläne sowie ein Alarmplan erforderlich sein. Über die Einrichtung von Fluchtwegen und Notausgängen sowie die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen erfahren Sie in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 bzw. der DIN ISO 23601 mehr. Einen Alarmplan, der die wichtigen Notrufnummern und eine kurze Auflistung der richtigen Handlungen darstellt, sollte es in jedem Betrieb geben.
Alle Maßnahmen zum Brandschutz müssen auf die Bedürfnisse des Betriebs und der Arbeitnehmer abgestimmt sein. Gefährdungsbeurteilungen und ein Brandschutzkonzept bilden die Grundlage für den sicheren Umgang mit Feuer und feuer- und explosionsgefährlichen Arbeiten.
